Tritt gleichzeitig mit dem Basler Übereinkommen in Kraft.
Durchfuhr von Abfällen im Sinne des Basler Übereinkommens
§ 36a.
(1) Für die Durchfuhr von Abfällen gemäß Anlage I und II des Basler Übereinkommens und von gefährlichen Abfällen gemäß § 2 Abs. 5 gelten zusätzlich zu § 36 die folgenden Bestimmungen.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der notifizierenden Person den Erhalt der Notifizierung der Durchfuhr im Sinne des Art. 6 des Basler Übereinkommens unverzüglich zu bestätigen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates zu bestätigen, ob gegen die Durchfuhr ein Einwand besteht oder nicht.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12136093
alte Dokumentnummer
N8199225239J
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