Art. 1 § 36 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Mindestangebot an Mietleitungen

§ 36

§ 36. Marktbeherrschende Anbieter von Mietleitungen sind verpflichtet, in dem von ihnen beherrschten Markt ein Mindestangebot an Mietleitungen mit einheitlichen technischen Merkmalen gemäß Art. 7 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (ABl. Nr. L 165 vom 19. 6. 1992, S 27) öffentlich anzubieten. Sie haben dafür allgemeine Geschäftsbedingungen und kostenorientierte Entgelte festzulegen. Diese unterliegen den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgelte gemäß § 18.

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