§ 36. Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz erhobenen Einsprüche und Berufungen
Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes in der geltenden Fassung (§§ 4 bis 8) noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Wählerevidenz sind die vorstehenden Bestimmungen der §§ 31 bis 35 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12007141
alte Dokumentnummer
N11970132450
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