1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
§ 36.
(1) Eine Witwenrente gebührt auch der Frau, deren Ehe mit dem Beschädigten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Beschädigte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.
(2) Eine Witwenrente gebührt jedoch nicht, wenn
- 1. die Ehegatten aus alleinigem Verschulden der Ehefrau nicht in ehelicher Gemeinschaft gelebt haben;
- 2. eine erst nach dem schädigenden Ereignisse geschlossene Ehe noch nicht ein Jahr gedauert hat, es sei denn, daß der Ehe ein versorgungsberechtigtes Kind entstammt oder die Ehe von Personen geschlossen worden ist, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Anspruch auf Witwenrente nicht ausgeschlossen gewesen wäre.
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR40067172
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