Art. 1 § 36 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.1951

Überwachung der Agrargemeinschaften.

§ 36.

(1) Die Agrarbehörden haben die Agrargemeinschaften zu überwachen.

(2) Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über die provisorische Regulierung der Benutzungs- und Verwaltungsrechte an Agrargemeinschaften durch die Agrarbehörden bis zur Durchführung eines Verfahrens im Sinne des II. Abschnittes dieser Grundsätze treffen.

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