Art. 1 § 36 AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

§ 36.

(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat über jede von der EG-VerbringungsV erfaßte notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.

(2) Der Bescheid ist innerhalb folgender Fristen zu erlassen:

  1. 1. für Verbringungen, für die Art. 3 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 20 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Versandort oder als für die Durchfuhr zuständige Behörde oder innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort;
  2. 2. für Verbringungen, für die Art. 6 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung;
  3. 3. für Verbringungen, für die Art. 15 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung;
  4. 4. für Verbringungen, für die Art. 20 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung für die Durchfuhr zuständige Behörde oder 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort sowie
  5. 5. für Verbringungen, für die Art. 23 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als letzte für die Durchfuhr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zuständigen Behörde, andernfalls 20 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung.

(3) Die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen oder Altölen gemäß Abs. 1 aus Österreich sind, sofern sie gefährliche Abfälle oder Altöle betreffen,

  1. 1. nur Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 15,
  2. 2. Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis,
  3. 3. dem Abfallerzeuger, sofern der Abfallerzeuger ausschließlich eigene Abfälle oder Altöle verbringt oder
  4. 4. Unternehmen, gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 in bezug auf jene gefährlichen Abfälle oder Altöle, für die sie rücknahmebefugt sind,
  1. zu erteilen.

(4) Für die Bewilligung der Einfuhr müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. 1. die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle in einer dafür genehmigten Anlage von einem dazu befugten Unternehmen sowie die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert;
  2. 2. die Anlage verfügt über eine ausreichende Kapazität.

(5) Vor Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Abfälle oder Altöle ist der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Abfälle oder Altöle erstmals gelagert oder behandelt werden sollen, anzuhören.

(6) Eine Abschrift des Bescheides gemäß Abs. 1 ist dem Landeshauptmann, in dessen Land sich die zu verbringenden Abfälle oder Altöle befinden oder in dessen Land die Abfälle oder Altöle verbracht werden, zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12139810

alte Dokumentnummer

N8199657369J

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