Art. 1 § 36 AngG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1921

Konkurrenzklausel.

§ 36.

(1) Eine Vereinbarung, durch die der Angestellte für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel), ist unwirksam, wenn der Angestellte zur Zeit der Vereinbarung minderjährig ist oder das Entgelt zur Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses den Betrag von 120.000 K nicht übersteigt.

(2) Bei höherem Entgelt ist eine solche Vereinbarung nur insoweit wirksam als:

  1. 1. sich die Beschränkung auf die Tätigkeit in dem Geschäftszweige des Dienstgebers bezieht und den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt, und
  2. 2. die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnisse zu dem geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten enthält.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR12092405

alte Dokumentnummer

N6192118244L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)