Art. 1 § 35 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Schnittstellen für offenen Netzzugang

§ 35

(1) § 35.Marktbeherrschende Unternehmen und Universaldienstverpflichtete sind verpflichtet, die nach ONP-Grundsätzen harmonisierten Schnittstellen anzubieten. Es steht ihnen frei, auch andere Schnittstellen anzubieten.

(2) Hält ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, beim Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen nicht die Normen ein, welche die Europäische Kommission oder der Rat nach Artikel 10 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) für verbindlich erklärt hat, so hat die Regulierungsbehörde die Befugnisse gemäß § 34 Abs. 3.

(3) Hält ein Anbieter oder ein Nutzer die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten europäischen Normen betreffend Schnittstellen und Dienstleistungsmerkmale für den offenen Netzzugang, die zu berücksichtigen sind, ein, so wird vermutet, daß er die grundlegenden Anforderungen für den offenen Netzzugang erfüllt.

(4) Bestehen für das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen keine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten europäischen Normen von Schnittstellen und von Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang, kann die Regulierungsbehörde dem Anbieter auferlegen, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen für den offenen Netzzugang nachzuweisen.

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