§ 35. Berufungen
(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 33 Abs. 1 können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegrafisch die Berufung bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Berufung hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen außerhalb von Wien die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Kreiswahlbehörde zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 findet Anwendung. Eine weitere Berufung ist unzulässig.
(3) Die Bestimmungen der §§ 31 Abs. 2 bis 4 und 33 Abs. 2 sowie § 34 finden sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12007140
alte Dokumentnummer
N11970132440
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