Art. 1 § 35 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1986

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 35.

Witwen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist eine Witwenbeihilfe zu gewähren, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war. Die Witwenbeihilfe ist jeweils in dem Betrag zu leisten, der im Falle eines Anspruches gemäß § 36 Abs. 2 und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren würde.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094974

alte Dokumentnummer

N6196410175X

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)