Zum Inkrafttreten: Durch ein Versehen fehlt in der Aufzählung im Art. VIII Abs. 5 idF BGBl. Nr. 715/1992 der § 35 Abs. 2 Z 2. Daraus folgt das Inkrafttreten einen Tag nach der Kundmachung.
Ausfuhr
§ 35.
(1) Die Ausfuhr, ausgenommen, die Ausfuhr im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- 1. keine entsprechenden Behandlungskapazitäten für Abfälle oder Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes im Inland bestehen oder die Abfälle oder Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes als Rohstoffe zur Verwertung und Aufbereitung im Ausland benötigt werden oder wenn zur Vermeidung von längeren Transportwegen bei gleichwertigem Entsorgungsstandard im In- und Ausland eine Behandlung im Inland nicht zweckmäßig erscheint;
- 2. eine Erklärung des Einfuhrstaates vorliegt, daß gegen die Einfuhr der in der Notifizierung genannten Abfälle kein Einwand besteht; im Falle der Notifizierung durch den Antragsteller hat dieser die Erklärung des Einfuhrstaates dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen;
- 3. eine Bestätigung des Einfuhrstaates vorliegt, daß ein Vertrag zwischen dem Exporteur und dem Behandler, in der die umweltgerechte Behandlung der Abfälle oder Altöle festgelegt ist, abgeschlossen wurde;
- 4. eine Erklärung der Durchfuhrstaaten vorliegt, daß gegen die Durchfuhr kein Einwand besteht bzw. die Durchfuhrstaaten binnen 60 Tagen nach Verständigung keine Erklärung abgegeben haben;
- 5. völkervertragsrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen;
- 6. der Antragsteller das Ausreisezollamt, das Einreisezollamt des Einfuhrstaates und, im Falle einer Durchfuhr, die Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten bekanntgibt;
- 7. der Bewilligungswerber eine ausreichende Versicherung oder Bankgarantie für die Ausfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes in einer Höhe nachweist, die voraussichtlich die Kosten einer umweltgerechten Behandlung umfaßt und
- 8. eine umweltgerechte Behandlung der Abfälle oder Altöle im Einfuhrstaat gesichert erscheint.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann auch Bewilligungen für die mehrmalige Ausfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes für die Dauer von längstens einem Jahr erteilen, wenn diese die gleichen physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen und regelmäßig über dasselbe Ausreisezollamt und über dasselbe Einreisezollamt des Einfuhrstaates, und im Falle der Durchfuhr, über dieselben Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten an denselben Behandler versendet werden und die betroffenen Staaten einer derartigen Rahmenbewilligung zugestimmt haben. Der Exporteur ist in diesem Fall verpflichtet, jährlich eine Bestandsaufnahme der ausgeführten Mengen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat über einen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. Diese Entscheidung ist dem Landeshauptmann, in dessen Land sich der zu verbringende Abfall bzw. das Altöl befindet, jedem Durchfuhrstaat und dem Einfuhrstaat mitzuteilen.
(5) Ist die Übernahme von Abfällen oder Altölen, die im Inland angefallen sind und gemäß diesem Bundesgesetz ordnungsgemäß ausgeführt wurden, im Einfuhrstaat nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland möglich, so ist der Abfall- oder Altölbesitzer, der die Abfälle oder Altöle aus dem Inland ausgeführt hat, verpflichtet, diese Abfälle oder Altöle unverzüglich in das Inland zurückzubringen und in der erforderlichen Weise (§ 1 Abs. 3) zu behandeln. Die nach § 34 Abs. 1 erforderliche Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß diese Abfälle oder Altöle nach Art und Menge mit den ursprünglich ausgeführten Abfällen oder Altölen identisch sind. Eine Zurückbringung dieser Abfälle oder Altöle in das Inland ist dann nicht erforderlich, wenn der Abfall- oder Altölbesitzer innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland diese Abfälle oder Altöle in einem anderen Staat schadlos behandeln läßt und dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich meldet.
(6) Sofern ein Entsorgungspflichtiger nicht feststellbar ist oder zur Entsorgung nicht verhalten werden kann und die Ausfuhr der Abfälle vor dem 1. Jänner 1989 sowie deren Wiedereinfuhr vor dem 1. Jänner 1990 erfolgte, wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, die für die Entsorgung im Inland erforderlichen Aufträge zu erteilen, aus den Mitteln des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds hinsichtlich der mit der Entsorgung dieser Abfälle verbundenen Kosten in Vorlage zu treten und dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds die Kosten, für die dieser in Vorlage getreten ist, zu refundieren.
(7) Erfolgt eine Ausfuhr von Abfällen oder Altölen entgegen diesem Bundesgesetz, so gilt Abs. 5 mit einer Rücknahmeverpflichtung von 30 Tagen sinngemäß.
Schlagworte
Inland, Abfallbesitzer, Umweltfond
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12136098
alte Dokumentnummer
N8199225893J
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