Tritt gleichzeitig mit dem Basler Übereinkommen in Kraft.
Einfuhr von Abfällen im Sinne des Basler Übereinkommens
§ 34a.
(1) Für die Einfuhr von Abfällen gemäß Anlage I und II des Basler Übereinkommens und von gefährlichen Abfällen gemäß § 2 Abs. 5 gelten zusätzlich zu § 34 die folgenden Bestimmungen.
(2) Die Einfuhr von Abfällen aus einem Staat, der nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder einem Nichtmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) ist verboten, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes bestimmen.
(3) Der Behandler hat sowohl den Exporteur als auch die zuständige Behörde des Ausfuhrstaates binnen 60 Tagen von der Übernahme der betreffenden Abfälle sowie vom Abschluß der Behandlung zu informieren.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates
- 1. nach Erhalt der Notifizierung über die beabsichtigte Ausfuhr im Sinne des Art. 6 des Basler Übereinkommens mitzuteilen, ob zwischen dem Exporteur und dem österreichischen Behandler ein Vertrag, in dem die umweltgerechte Behandlung der Abfälle ausdrücklich festgelegt ist, vorhanden ist und
- 2. eine Abschrift des Bescheides gemäß § 34 Abs. 1 zu übermitteln.
(5) Erfolgte eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen unerlaubt (Art. 9 Abs. 1 des Basler Übereinkommens) infolge des Verhaltens eines Importeurs oder Behandlers in Österreich, so sind diese binnen 30 Tagen ab Kenntnisnahme dieser Tatsache durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gemäß § 32 Abs. 1 jedenfalls auch dann zu verpflichten, wenn es sich nicht um gefährliche Abfälle handelt.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12136090
alte Dokumentnummer
N8199225236J
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