Art. 1 § 33 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 33. Entscheidung über Einsprüche

(1) Über den Einspruch hat binnen sechs Tagen nach seinem Einlangen außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 findet Anwendung.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Schlagworte

Befangenheit

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007138

alte Dokumentnummer

N11970132420

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