zu Abs. 6: LGBl. Nr. 31/2005, LGBl. Nr. 28/2009
§ 33
(1) Ab 1. Juli 1993 ist ein Anspruch zu leisten, wenn
- 1. das Pflegegeld gemäß § 28 oder § 30 betragsmäßig geringer ist als die bisherige pflegebezogene Geldleistung (einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile),
- 2. sich aufgrund der Anrechnung gemäß § 6 ein Betrag ergibt, der unter dem Betrag der bisherigen pflegebezogenen Geldleistung liegt oder
- 3. aufgrund der Anrechnung gemäß § 6 kein Pflegegeld ausgezahlt wird.
Der Ausgleich nach Z 1 und 2 ist in Höhe des Unterschiedbetrages zwischen dem gebührenden Pflegegeld und den bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen (einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile) und der Ausgleich nach Z 3 in Höhe jener Leistung zu erbringen, die aufgrund des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit 1. Juli 1993 entfallen ist.
(2) Personen, denen zum 30. Juni 1993 eine Blindenbeihilfe nach dem Burgenländischen Blindenbeihilfengesetz 1981, LGBl. Nr. 28, rechtskräftig zuerkannt ist und die zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 3 des Bundespflegegeldgesetzes zählen, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedbetrages zwischen dem nach dem Bundespflegegeldgesetz gebührenden Pflegegeld und den bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen (einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile) zu erbringen, die aufgrund des Inkrafttretens des Bundespflegegeldgesetzes und dieses Gesetzes mit 1. Juli 1993 entfallen sind.
(3) Auf die gemäß Abs. 1 und 2 gewährten Ausgleiche sind Erhöhungen des Pflegegeldes aufgrund einer Einordnung in eine höhere Stufe entsprechend anzurechnen.
(4) Tritt eine Änderung in der Sachlage ein, die nach den bis zum 30. Juni 1993 geltenden gesetzlichen Regelungen die Minderung oder Entziehung jener pflegebezogenen Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wird, zur Folge hätte, ist der Ausgleich entsprechend zu mindern oder zu entziehen.
(5) Soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, sind auf Ausgleiche die für das Pflegegeld geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 und 2 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 von Amts wegen wie folgt zu erhöhen und gemäß § 14 Abs. 5 auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden:
- 1. bei einem Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 um 4 %,
- 2. bei einem Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 3 bis 5 um 5 % und
- 3. bei einem Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 6 oder 7 um 6 %. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2008 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.
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