Art. 1 § 33 AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Kontrollbefugnisse

§ 33.

(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind

  1. 1. die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten,
  2. 2. Organe der öffentlichen Aufsicht im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 40,
  3. 3. Zollorgane im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 40a
  1. und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen vorzunehmen. Allenfalls abgenommene zollamtliche Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende amtliche Nämlichkeitszeichen zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.

(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, haben die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen oder die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen und Organen der öffentlichen Aufsicht das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben die genannten Personen sowie Personen, in deren Gewahrsame sich Abfälle oder Altöle befanden, einschließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Abfälle befinden, die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Betriebsaufzeichnungen zu gewähren.

(3) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Behörden und Organe gemäß Abs. 1 oder die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen. Sofern es nach der Lage des Falles möglich ist, ist eine gleichartige Gegenprobe amtlich verschlossen auszufolgen, außer der Verfügungsberechtigte verzichtet darauf.

(4) Die Behörden und Organe gemäß Abs. 1 haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes zu vermeiden.

(5) Die Überwachung der Einhaltung von Verpflichtungen, die durch eine Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 betreffend Verpackungen festgelegt werden, obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Entstehen bei der Überwachung besondere Kosten, insbesondere durch Heranziehung von Sachverständigen, so können Verpflichtete durch Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet werden, wenn die Überwachung Anlaß zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegeben und zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12142492

alte Dokumentnummer

N8199853571L

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