V. ABSCHNITT.
Besondere Felddienstbarkeiten.
§ 32.
(1) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß Felddienstbarkeiten anderer als der im § 1 dieser Grundsätze bezeichneten Art auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken aberkannt, abgelöst oder geregelt werden können.
(2) Sie ist hiebei an folgende Grundsätze gebunden:
- 1. Die Dienstbarkeiten müssen unbestritten oder gerichtlich festgestellt sein.
- 2. Besteht kein schützenswertes Interesse des berechtigten Gutes an der Dienstbarkeit, so ist sie abzuerkennen. Ob und wie eine Entschädigung zu leisten ist, bestimmt die Landesgesetzgebung. Die Ablösung durch Abtretung von Grund tritt ein, wenn die Dienstbarkeit für das berechtigte Gut dauernd unentbehrlich ist und die Bewirtschaftung des verpflichteten Gutes durch die Ablösung nicht gestört wird. Dem dienenden Gute können die notwendigen Dienstbarkeiten auf dem Ablösungsgrundstück eingeräumt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Gesetzesnummer
10010267
Dokumentnummer
NOR12130143
alte Dokumentnummer
N8195149249J
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