Art. 1 § 32 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

5. Abschnitt

Wettbewerbsregulierung Regulierungsziele

§ 32

(1) § 32.Die Regulierungsbehörde hat durch die nachfolgend angeführten Maßnahmen der Regulierung

  1. 1. einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb am Telekommunikationsmarkt sicherzustellen,
  2. 2. den Marktzutritt neuer Anbieter zu fördern,
  3. 3. den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen und Mißbräuchen vorzubeugen,
  4. 4. die Einhaltung der Grundsätze eines offenen Netzzugangs gemäß ONP sicherzustellen,
  5. 5. die sektorspezifischen Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften umzusetzen und
  6. 6. Streitfälle zwischen Marktteilnehmern sowie zwischen Marktteilnehmern und Nutzern zu schlichten.

(2) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes bleiben unberührt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)