5. Abschnitt
Wettbewerbsregulierung Regulierungsziele
§ 32
(1) § 32.Die Regulierungsbehörde hat durch die nachfolgend angeführten Maßnahmen der Regulierung
- 1. einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb am Telekommunikationsmarkt sicherzustellen,
- 2. den Marktzutritt neuer Anbieter zu fördern,
- 3. den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen und Mißbräuchen vorzubeugen,
- 4. die Einhaltung der Grundsätze eines offenen Netzzugangs gemäß ONP sicherzustellen,
- 5. die sektorspezifischen Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften umzusetzen und
- 6. Streitfälle zwischen Marktteilnehmern sowie zwischen Marktteilnehmern und Nutzern zu schlichten.
(2) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes bleiben unberührt.
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