Art. 1 § 32 Bankpensionsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1933

IV. Teil: Beschaffung der Mittel.

§ 32.

(1) Die Beiträge zur gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung sind von der Anstalt und ihren aktiven Dienstnehmern nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Schlüssel zu tragen.

(2) Die über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Ansprüche auf Pensionen und sonstige Leistungen, die in dieser Verordnung festgesetzt sind, richten sich gegen die Anstalt. Das Erfordernis wird zu Beginn jedes Kalenderhalbjahres, erstmalig mit Inkrafttreten dieser Verordnung, ermittelt. Zur Deckung dieses Erfordernisses sind zunächst die Erträgnisse der bei der Anstalt bestehenden Pensions- und Hilfsfonds u. dgl. heranzuziehen. Der hiedurch nicht gedeckte Teil des Erfordernisses wird zu vier Fünftel von der Anstalt und zu einem Fünftel von den dieser Verordnung unterliegenden aktiven Dienstnehmern bestritten. Der Gesamtbetrag der hienach auf die aktiven Dienstnehmer entfallenden Beitragsleistung ist in ein Verhältnis zu der Summe der Pensionsbemessungsgrundlagen (§ 27) aller aktiven Dienstnehmer nach dem Stande des Ermittlungstages zu bringen. Die Verhältniszahl stellt den Hundertsatz dar, nach welchem die Beiträge von dem die jeweilige Pensionsbemessungsgrundlage darstellenden Betrage bei jedem einzelnen aktiven Dienstnehmer berechnet und im Abzugswege durch die Anstalt eingehoben werden. Der auf den einzelnen Dienstnehmer entfallende Beitrag darf nicht mehr als 9 v. H. seiner Pensionsbemessungsgrundlage ausmachen. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet des § 19, Absatz 3.

(3) Aus dem Vermögen der im Absatz 2 bezeichneten Fonds werden folgende Zahlungen geleistet, die der Überführung der Leistungen und Anwartschaften aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ehemaliger oder aktiver Dienstnehmer der Anstalt (einer von ihr übernommenen Bank) an andere Versicherungsträger dienen: Überführungsbeträge und Ausgleichsbeiträge für Rentenmehrbelastung (§§ 131 und 133 AngBG.) sowie Überweisungsbeträge (§ 122 AngBG.) und endlich die sich aus der zwischenstaatlichen Abwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung mit den Nachfolgestaaten für die Anstalt ergebenden Zahlungsverpflichtungen insbesondere Zahlungen gemäß Artikel 10 des österreichisch-tschechoslowakischen Übereinkommens vom 12. Juli 1924, B. G. Bl. Nr. 94 aus 1926.

Schlagworte

BGBl. Nr. 94/1926, Unfallversicherung, Pensionsfonds

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10006164

Dokumentnummer

NOR12068063

alte Dokumentnummer

N5193332820L

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