zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bei Teilungen und Regulierungen.
§ 31.
(1) Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung der Grenzen des Gebietes und mangels Übereinkommens die Einschätzung und Bewertung der gemeinschaftlichen Grundstücke sowie die Feststellung der Parteien und ihrer Anteilsrechte. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 11 und 12 sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei der Regulierung hat sich die Feststellung des Ertrages auf den nachhaltigen Naturalertrag und die zulässige Nutzung zu beziehen; die Grundstücke sind nur dann zu bewerten, wenn kein Übereinkommen zustande kommt und wenn einzelne Parteien ausgeschieden und Nutzungsrechte in Geld abgelöst werden oder eine Regulierung unter Zuweisung von Nutzungsflächen erfolgt. Außerdem sind ein Wirtschaftsplan sowie Verwaltungssatzungen aufzustellen. In den Verwaltungssatzungen ist für die Agrargemeinschaft eine körperschaftliche Verfassung vorzusehen. Von der Aufstellung von Verwaltungssatzungen kann abgegangen werden, wenn die Zahl der anteilsberechtigten Liegenschaften weniger als fünf beträgt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 78/1967
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
10010269
Dokumentnummer
NOR12130068
alte Dokumentnummer
N8195114149H
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