Bestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie
§ 30f.
(1) Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Deponieabschnittes und vor Einbringung der Abfälle hat sich der Landeshauptmann in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1991 auf Kosten des Deponiebetreibers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlagen und Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überzeugen. Das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung ist mit Bescheid auszusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Deponieabschnitt ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den Erfordernissen des § 30b Abs. 4 oder den mitanzuwendenden Bestimmungen nicht widersprechen oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
(2) Der Landeshauptmann hat zur Überwachung von Deponien gemäß § 29 Abs. 1 mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; § 30e Abs. 3 bis 6 finden sinngemäß Anwendung. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes einschließlich näherer nach § 29 Abs. 18 verordneter sowie im Einzelfall bescheidmäßig getroffener Maßnahmen, insbesondere betreffend Instandhaltung, Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und Nachsorge, regelmäßig zu überwachen. Sie hat dem Landeshauptmann hierüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung erzielt, ist unverzüglich dem Landeshauptmann zu berichten. Weitere Maßnahmen können, soweit im Einzelfall erforderlich, vom Landeshauptmann mit Bescheid festgelegt werden.
(3) Der Landeshauptmann ist die zuständige Behörde zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung verwaltungspolizeilicher Maßnahmen und zur Überwachung von Deponien.
(3a) Abweichend zu Abs. 3 ist bei einer gewerblichen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3 die Bezirksverwaltungsbehörde zuständige Behörde zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung verwaltungspolizeilicher Maßnahmen und zur Überwachung dieser Deponie.
(4) Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, dass die Erfordernisse gemäß § 30b Abs. 4 oder der mitanzuwendenden Bestimmungen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, oder kommt der Deponiebetreiber seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nach, so hat der Landeshauptmann die erforderlichen zusätzlichen oder anderen Auflagen oder Maßnahmen, erforderlichenfalls unter teilweiser oder gänzlicher Zurücknahme von Abweichungen im Sinne des § 29 Abs. 20, vorzuschreiben. Bei Gefahr im Verzug hat der Landeshauptmann die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchführen zu lassen. Der Landeshauptmann kann diese Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung von § 30b Abs. 7 sicherstellen. Kann der Deponiebetreiber nicht beauftragt oder zur Sicherstellung herangezogen werden, dann ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen und die Sicherheit aufzuerlegen.
(5) Unbeschadet des § 39 hat der Landeshauptmann das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen oder die Schließung der Deponie zu verfügen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anlässlich der Genehmigung oder einer anzeigepflichtigen Maßnahme angeordneten Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR40011291
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