Art. 1 § 30e AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Bestellung einer Bauaufsicht für Deponien

§ 30e.

(1) Der Landeshauptmann hat zur Überwachung der Bauausführung einer Deponie geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid zu bestellen.

(2) Die Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der zutreffenden Auflagen und Bedingungen des Genehmigungsbescheides.

(3) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe oder sonstige Unterlagen zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung des Landeshauptmanns einzuholen.

(4) Die Organe der Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.

(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden andere einschlägige Bestimmungen, wie bau- oder gewerbepolizeiliche Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Deponiebetreiber und Bauführer durch Bestellung einer Bauaufsicht gemäß Abs. 2 nicht eingeschränkt.

(6) Die Kosten der Bauaufsicht gemäß Abs. 2 hat der Deponiebetreiber zu tragen; eine Pauschalierung kann zwischen dem Deponiebetreiber und dem Aufsichtsorgan vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR40011290

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)