Bestimmungen für den Betrieb einer Deponie
§ 30d.
(1) Der Deponiebetreiber hat die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes dem Landeshauptmann anzuzeigen. Er darf erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen (§ 30f Abs. 1) Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt einbringen. Der Deponiebetreiber hat den jeweiligen Stand der Deponietechnik, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zugelassener Abweichungen (§ 29 Abs. 20), einzuhalten.
(2) Unbeschadet des § 14 hat der Deponiebetreiber zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebes Aufzeichnungen über die Art, Menge und Herkunft der Abfälle (einschließlich Abfallerzeuger oder bei Abfällen aus Haushalten und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung das Sammelunternehmen), über das Anlieferungsdatum, die charakteristischen Eigenschaften der Abfälle, die Untersuchungen der Abfälle, die Abfallannahme, die genaue Lage (Einbaustelle) der Abfälle auf der Deponie und über die gemäß den Überwachungsmaßnahmen vorliegenden Ergebnisse zu führen. Der Deponiebetreiber hat bei der Annahme der Abfälle sicherzustellen, dass ihm die für die Aufzeichnungen erforderlichen Daten vom Anlieferer der Abfälle bekannt gegeben werden. Die Aufzeichnungen sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
(3) Der Deponiebetreiber hat zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebes jeweils spätestens bis zum 10. April jeden Jahres Aufzeichnungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer, Abfallart (Bezeichnung und Abfall-Schlüsselnummer), dem Landeshauptmann und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Weiters hat der Deponiebetreiber jeweils spätestens bis zum 10. April jeden Jahres die Messergebnisse des Mess- und Überwachungsverfahrens gemäß § 30b Abs. 9 Z 2 der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen dem Landeshauptmann vorzulegen.
(4) In einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 können unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere und genaue Erfassung und Beurteilung der abzulagernden Abfälle nähere Bestimmungen über Art, Aufbau und Führung der Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 und über die Form der Meldungen gemäß Abs. 3 festgelegt werden.
(5) Der Deponiebetreiber hat jede Zurückweisung eines Abfalls, den er in seiner Deponie nicht annehmen darf, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.
(6) Der Deponiebetreiber hat alle erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Mess- und Überwachungsverfahren gemäß § 30b Abs. 9 Z 2 festgestellt werden, unverzüglich dem Landeshauptmann zu melden.
(7) Der Deponiebetreiber hat dem Landeshauptmann spätestens drei Monate vor Beginn der Durchführung, soweit keine Genehmigungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 besteht, anzuzeigen:
- 1. die vorübergehende Einstellung des Deponiebetriebes;
- 2. die Stilllegung des Deponiebetriebes;
- 3. Änderungen der Anlagen(teile);
- 4. Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Deponietechnik. Der Deponiebetreiber hat die zur dauernden Vermeidung von Umweltgefährdungen nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen vorzusehen und dem Landeshauptmann unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) bekannt zu geben. Mit der Durchführung der Maßnahmen kann begonnen werden, wenn der Landeshauptmann nicht binnen drei Monaten schriftlich Bedenken darlegt oder mitteilt, inwieweit die vorgelegten Unterlagen dem Landeshauptmann für eine verlässliche Beurteilung nicht ausreichend erscheinen.
(8) Erweisen sich die angezeigten Maßnahmen gemäß Abs. 7 als unzulänglich oder reichen sie im Hinblick auf die technische Entwicklung nicht aus, hat der Landeshauptmann die zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik nötigen zusätzlichen oder anderen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter teilweiser oder gänzlicher Zurücknahme von Abweichungen im Sinne des § 29 Abs. 20, dem Deponiebetreiber aufzutragen. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann der Landeshauptmann an Stelle der von ihm zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik für notwendig erachteten Maßnahmen andere vom Deponiebetreiber vorzuschlagende Maßnahmen zulassen, wenn sie dem § 30b Abs. 4, mit Ausnahme der Z 8, entsprechen oder die Abstandnahme von bestimmten Anforderungen des Standes der Deponietechnik zulassen, soweit deren Erfüllung unverhältnismäßig wäre. Ein solcher Antrag ist nur bis zur Erlassung des Auftrags in erster Instanz zulässig und mit entsprechenden, von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt erstellten Unterlagen und Nachweisen zu belegen. Wenn der Schutz der Interessen gemäß § 30b Abs. 4 es erfordert, kann der Landeshauptmann bis zur Durchführung der Anpassung das vorübergehende Verbot der Einbringung bestimmter oder aller genehmigten Abfallarten verfügen.
(9) Wurde nach rechtzeitig erstatteter Anzeige gemäß § 30d Abs. 7 zufolge Schweigens des Landeshauptmanns mit dem angezeigten Vorhaben begonnen, dürfen zusätzliche Maßnahmen nur insoweit vorgeschrieben werden, als sie nicht unverhältnismäßig sind.
(10) Maßnahmen aus Anlass der Stilllegung des Deponiebetriebes sind in sinngemäßer Anwendung des § 30f Abs. 1 vom Landeshauptmann zu überprüfen.
(11) Wird vom Deponiebetreiber beabsichtigt, bisher nicht genehmigte Abfallarten zur Ablagerung zu bringen oder auf die Ablagerung von bisher genehmigten Abfallarten zu verzichten, hat er dies dem Landeshauptmann anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen anzuschließen, die das zu erwartende chemische und physikalische Deponieverhalten der angezeigten Abfallarten, einschließlich der Wechselwirkungen dieser untereinander und mit den bereits genehmigten Abfallarten, und die Auswirkungen auf das Emissionsverhalten der Deponie beschreiben. Der Landeshauptmann hat die Änderung der Genehmigung in Bezug auf die Abfallarten mit Bescheid festzustellen, sofern keine wesentliche Änderung (§ 2 Abs. 13) vorliegt. Liegt eine wesentliche Änderung vor, ist die Genehmigungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 gegeben. Die angezeigten Abfallarten dürfen erst nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides abgelagert werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR40011289
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