Art. 1 § 30c AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Ersichtlichmachung im Grundbuch und Wechsel des Deponiebetreibers

§ 30c.

(1) Deponiegenehmigungen und die damit verbundenen Verpflichtungen sind im Grundbuch von Amts wegen als Belastung ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, dass sich niemand, der eine spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Belastung berufen kann.

(2) Durch einen Wechsel des Deponiebetreibers wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der bisherige Deponiebetreiber hat dem Landeshauptmann den Wechsel unverzüglich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR40011288

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