Art. 1 § 30 WWSGG

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.1951

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Übergang von Weiderechten auf den Verpflichteten.

§ 30.

Wenn der Verpflichtete durch Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch behördlich genehmigte Übereinkommen Weiderechte einzelner, zu einer Gruppe von Berechtigten gegehöriger (Anm.: richtig: gehöriger) Parteien eingelöst hat, tritt er in die Rechte und Pflichten dieser Parteien ein.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020

Gesetzesnummer

10010267

Dokumentnummer

NOR12130141

alte Dokumentnummer

N8195149247J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)