zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Übergang von Weiderechten auf den Verpflichteten.
§ 30.
Wenn der Verpflichtete durch Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch behördlich genehmigte Übereinkommen Weiderechte einzelner, zu einer Gruppe von Berechtigten gegehöriger (Anm.: richtig: gehöriger) Parteien eingelöst hat, tritt er in die Rechte und Pflichten dieser Parteien ein.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Gesetzesnummer
10010267
Dokumentnummer
NOR12130141
alte Dokumentnummer
N8195149247J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)