Art. 1 § 30 Burgenländisches Pflegegeldgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

§ 30

(1) Bringen Bezieher bisheriger pflegebezogener Geldleistungen bis 31. Dezember 1993 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ein, kann das höher Pflegegeld ab Vorliegen der Voraussetzungen - frühestens ab 1. Juli 1993 - geleistet werden.

(2) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs. 1 hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.

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