Art. 1 § 30 Bankpensionsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1933

Witwen- und Waisenpensionen.

§ 30.

(1) Die Witwenpension beträgt unter Einrechnung einer allfälligen Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Hälfte jener Pension, auf die der verstorbene Gatte bei seinem Ableben Anspruch oder Anwartschaft hatte.

(2) Die Waisenpension beträgt unter Einrechnung einer allfälligen Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für einfach verwaiste Kinder 12 v. H., für Doppelwaisen 24 v. H. der Pensionsbemessungsgrundlage des verstorbenen Dienstnehmers (Pensionisten). Kinder aus einer früheren Ehe sind nicht als Doppelwaisen zu betrachten, solange eine nach dieser Verordnung pensionsberechtigte Stiefmutter am Leben ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10006164

Dokumentnummer

NOR12068061

alte Dokumentnummer

N5193332818L

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