Öffentliche Sammelstellen
§ 30.
(1) Der ständige oder vorübergehende, nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betrieb von öffentlichen Sammelstellen für Problemstoffe und Altöle bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist gegebenenfalls mit den erforderlichen Auflagen zu erteilen, wenn
- 1. die Übernahme jener Abfälle unentgeltlich erfolgt, hinsichtlich derer keine Rücknahmepflichten gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 bestehen,
- 2. der Betreiber nachweisen kann, daß die gesamten gesammelten Abfälle von einem befugten Abfallsammler abgeholt werden,
- 3. der Betreiber wenigstens bei der Übernahme von Altöl und Problemstoffen eine Kontrolle von deren Art und Menge durchführt und
- 4. die Sammelstelle so errichtet und betrieben wird, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 ausgeschlossen sind.
(2) Die nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden öffentlichen Sammelstellen von Gebietskörperschaften bedürfen keiner Bewilligung nach Abs. 1; sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde jedoch unter Darlegung der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 anzuzeigen. Die Errichtung und der Betrieb sind zu untersagen, wenn die Voraussetzungen auch bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen nicht gegeben sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12137004
alte Dokumentnummer
N8199433514J
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