Art. 1 § 30 AkkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 30

Die Überwachungsstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsstelle oder eines von ihr bestellten Sachverständigen gemäß § 13 Abs. 3 Z 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr daraus entstehenden Aufwendungen nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 zu ermöglichen sowie alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten. § 27 Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)