§ 30
Die Überwachungsstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsstelle oder eines von ihr bestellten Sachverständigen gemäß § 13 Abs. 3 Z 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr daraus entstehenden Aufwendungen nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 zu ermöglichen sowie alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten. § 27 Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
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