Art. 1 § 2a Landesvertragsbedienstetengesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

§ 2a

Diplomanerkennung

(1) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der Aufnahme- und Einstufungserfordernisse nach diesem Gesetz oder nach besonderen Vorschriften ergänzend die Abs. 2 bis 5.

(2) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden Aufnahme- und Einstufungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn

  1. 1. diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist und
  1. 2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder
  2. b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.

(3) Diplome nach Abs. 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24.1.1989, S. 16, sowie Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG , ABl. Nr. L 209 vom 24.7.1992, S. 25, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/5/EG vom 25. Februar 2000, ABl. Nr. L 54 vom 26.2.2000, S. 42, sowie durch die Richtlinie 2001/19/EG vom 14. Mai 2001, ABl. Nr. L 206 vom 31.7.2001, S. 1.

(4) Die Landesregierung hat auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 1 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

  1. 1. ob ein im Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im wesentlichen entspricht und
  2. 2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse nach Art. 4 der im Abs. 3 genannten Richtlinie festzulegen.

(5) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend vom § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)