Art. 1 § 2 WWSGG

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.1951

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Ersitzung, Verjährung, Erlöschung, Neubegründung.

§ 2.

(1) Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Die Verjährung derartiger Rechte durch Nichtausübung findet nicht statt. Dieselben erlöschen auch nicht durch Vereinigung des berechtigten und verpflichteten Gutes in der Hand desselben Eigentümers.

(2) Die Neubegründung solcher Nutzungsrechte durch Rechtsgeschäfte kann nur erfolgen, wenn sie mit den Rücksichten auf die Landeskultur vereinbar ist und von der Agrarbehörde genehmigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020

Gesetzesnummer

10010267

Dokumentnummer

NOR12130113

alte Dokumentnummer

N8195149219J

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