§ 2.
Das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten des durch das Weinwirtschaftsgesetz errichteten Weinwirtschaftsfonds geht mit Ablauf des 31. August 1986 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Bund über.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018
Gesetzesnummer
10008595
Dokumentnummer
NOR12102251
alte Dokumentnummer
N6198614055S
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