§ 2.
(1) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Wien sowie eine Zweigstelle West mit dem Sitz in Salzburg und eine Zweigstelle Süd mit dem Sitz in Klagenfurt. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Bedarf sowie unter Berücksichtigung der Gebote der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit weitere Zweigstellen des Umweltbundesamtes errichten.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat den örtlichen Wirkungsbereich des Umweltbundesamtes und seiner Zweigstellen, den durch die Zweigstellen zu besorgenden Aufgabenbereich und im Falle der Errichtung weiterer Zweigstellen auch deren Sitz festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010478
Dokumentnummer
NOR12134020
alte Dokumentnummer
N8198522778J
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