Art. 1 § 2 ULSG

Alte FassungIn Kraft seit 25.8.2009

Voraussetzungen

§ 2

(1) Eine Haftung gemäß § 1 darf nur zu Gunsten von Unternehmen übernommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. 1. Das begünstigte Unternehmen muss seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben,
  2. 2. das begünstigte Unternehmen muss seine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben,
  3. 3. die gesamte Geschäftstätigkeit des begünstigten Unternehmens liegt außerhalb des Finanzsektors,
  4. 4. das begünstigte Unternehmen darf kein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) gemäß der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, sein,
  5. 5. das begünstigte Unternehmen wies vor dem 1. Juli 2008 eine gesunde wirtschaftliche Basis auf und aufgrund von Vorschauen ist zu erwarten, dass dieses Unternehmen die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Haftung vereinbarungsgemäß erfüllen kann,
  6. 6. das mit der Übernahme der Haftung verbundene Risiko des Bundes ist angemessen, wobei auf eine ausgewogene Risikostreuung im Portfolio Bedacht zu nehmen ist.

(2) Der Begriff des begünstigten Unternehmens in Abs. 1 Z 1, 3 und 5 ist gemäß der Definition des „eigenständigen Unternehmens“ gemäß der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, zu verstehen; im Übrigen sind „Partnerunternehmen“ und „verbundene Unternehmen“ mitzuberücksichtigen.

(3) Unter den dem Finanzsektor zugehörigen Unternehmen sind Kreditinstitute gemäß Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), BGBl. Nr. 569/1978, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG), BGBl. I Nr. 60/2007 und Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zu verstehen.

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