Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 2
(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Telekommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen und Endgeräte), die ausschließlich für Zwecke der Landesverteidigung errichtet und betrieben werden. Die Frequenznutzung ist jedoch mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr einvernehmlich festzusetzen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Telekommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen und Endgeräte), die ausschließlich für Zwecke der Fernmeldebehörden errichtet und betrieben werden.
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