Art. 1 § 2 Sonderabgabengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.1970

§ 2.

Die Sonderabgabe vom Einkommen beträgt

  1. 1. für natürliche Personen 10 v. H. der veranlagten oder im Abzugswege eingehobenen Einkommensteuer,
  2. 2. für juristische Personen 10 v. H. der veranlagten oder im Abzugswege eingehobenen Körperschaftsteuer. Die Sonderabgabe darf jedoch nur insoweit erhoben werden, als vom Einkommen nach Abzug der Körperschaftsteuer, der Beiträge vom Einkommen und der Sonderabgabe nicht weniger erübrigt wird als vom höchsten Einkommensbetrag der nächstniederen Tarifstufe nach Abzug der Steuer, der Beiträge und der Sonderabgabe.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1970

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004031

Dokumentnummer

NOR12045051

alte Dokumentnummer

N31970130470

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