§ 2.
Die Sonderabgabe vom Einkommen beträgt
- 1. für natürliche Personen 10 v. H. der veranlagten oder im Abzugswege eingehobenen Einkommensteuer,
- 2. für juristische Personen 10 v. H. der veranlagten oder im Abzugswege eingehobenen Körperschaftsteuer. Die Sonderabgabe darf jedoch nur insoweit erhoben werden, als vom Einkommen nach Abzug der Körperschaftsteuer, der Beiträge vom Einkommen und der Sonderabgabe nicht weniger erübrigt wird als vom höchsten Einkommensbetrag der nächstniederen Tarifstufe nach Abzug der Steuer, der Beiträge und der Sonderabgabe.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1970
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004031
Dokumentnummer
NOR12045051
alte Dokumentnummer
N31970130470
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