Art. 1 § 2 Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2.

(1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

  1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

20 vH mit ….............. 62,90 €

30 vH mit …..............125,70 €

40 vH mit …..............188,60 €

50 vH mit …..............251,40 €

60 vH mit …............. 314,30 €

70 vH mit …............. 377,20 €

80 vH mit …............. 502,90 €

 

(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

  1. bei einer Summe von mindestens

130 mit ….............. 188,60 €

160 mit ….............. 251,40 €

190 mit ….............. 314,30 €

220 mit ….............. 377,20 €

250 mit ….............. 440,00 €

280 mit …...............502,90 €

 

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 251,40 € festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20011805

Dokumentnummer

NOR40241679

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)