Art. 1 § 2 Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2.

(1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

  1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

20 vH mit ….............. 61,00 €

30 vH mit …..............122,10 €

40 vH mit …..............183,10 €

50 vH mit …..............244,10 €

60 vH mit …............. 305,20 €

70 vH mit …............. 366,20 €

80 vH mit …............. 488,20 €

 

(2)  Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

  1. bei einer Summe von mindestens

130 mit ….............. 183,10 €

160 mit ….............. 244,10 €

190 mit ….............. 305,20 €

220 mit ….............. 366,20 €

250 mit ….............. 427,20 €

280 mit …...............488,20 €

 

(3)  Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 244,10 € festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20011474

Dokumentnummer

NOR40231313

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