Art. 1 § 2 Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2.

(1)   Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

20 vH mit ….............. 59,00 €

30 vH mit …..............117,90 €

40 vH mit …..............176,90 €

50 vH mit …..............235,90 €

60 vH mit …............. 294,90 €

70 vH mit …............. 353,80 €

80 vH mit …............. 471,80 €

 

(2)  Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

bei einer Summe von mindestens

130 mit ….............. 176,90 €

160 mit ….............. 235,90 €

190 mit ….............. 294,90 €

220 mit ….............. 353,80 €

250 mit ….............. 412,80 €

280 mit …...............471,80 €

 

(3)  Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 235,90 € festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20010799

Dokumentnummer

NOR40219131

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