Art. 1 § 2 Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2.

(1)   Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

  1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

20 vH mit ….............. 56,90 €

30 vH mit …..............113,80 €

40 vH mit …..............170,80 €

50 vH mit …..............227,70 €

60 vH mit …............. 284,60 €

70 vH mit …............. 341,50 €

80 vH mit …............. 455,40 €

 

(2)  Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

  1. bei einer Summe von mindestens

130 mit ….............. 170,80 €

160 mit ….............. 227,70 €

190 mit ….............. 284,60 €

220 mit ….............. 341,50 €

250 mit ….............. 398,40 €

280 mit …...............455,40 €

 

(3)  Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 227,70 € festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20010575

Dokumentnummer

NOR40213106

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