Art. 1 § 2 Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2.

(1)   Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

  1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

20 vH mit ….............. 55,50 €

30 vH mit …..............111,00 €

40 vH mit …..............166,40 €

50 vH mit …..............221,90 €

60 vH mit …............. 277,40 €

70 vH mit …............. 332,90 €

80 vH mit …............. 443,80 €

 

(2)  Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

  1. bei einer Summe von mindestens

130 mit ….............. 166,40 €

160 mit ….............. 221,90 €

190 mit ….............. 277,40 €

220 mit ….............. 332,90 €

250 mit ….............. 388,40 €

280 mit ….............. 443,80 €

 

(3)  Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 221,90 € festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20010068

Dokumentnummer

NOR40199350

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