Überwachung
§ 2
(1) Der Landeshauptmann ist zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und seiner Durchführungsregelungen sowie der REACH-Verordnung und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen der Europäischen Gemeinschaften zuständig und hat dabei gemäß dem V. Abschnitt des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorzugehen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) In Angelegenheiten der Überwachung der REACH-Verordnung in Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sind die im MinroG genannten Überwachungsbehörden zuständig und haben gemäß dem MinroG vorzugehen.
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