Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat zu umfassen:
- a) Zusammenbauen von Bauteilen und Baugruppen zu fernmeldetechnischen Einrichtungen.
- Herstellen der für den Zusammenbau notwendigen Hilfsmittel, elektrisches Verbinden von Bauteilen und Baugruppen, Inbetriebnehmen, Prüfen und Messen der fernmeldetechnischen Einrichtungen sowie Erklären ihrer Funktion,
- b) Schalten und Montieren von Fernsprechteilnehmereinrichtungen sowie Aufsuchen und Beseitigen von Störungen in denselben.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in elf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
Richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,
Richtiges Herstellen der elektrischen Verbindung, Funktionsfähigkeit,
Richtige Meß- und Prüfergebnisse,
Verwenden der richtigen Werkzeuge zur Ausführung der Prüfarbeit sowie
Verwenden der richtigen Meßgeräte zur Eingrenzung und Behebung der Störungen.
Schlagworte
Meßergebnis
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
10006840
Dokumentnummer
NOR12074600
alte Dokumentnummer
N51986186910
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