Art. 1 § 2 Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldebaumonteur

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat zu umfassen:

  1. a) Zusammenbauen von Bauteilen und Baugruppen zu fernmeldetechnischen Einrichtungen.
  1. b) Schalten und Montieren von Fernsprechteilnehmereinrichtungen sowie Aufsuchen und Beseitigen von Störungen in denselben.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in elf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

Richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,

Richtiges Herstellen der elektrischen Verbindung, Funktionsfähigkeit,

Richtige Meß- und Prüfergebnisse,

Verwenden der richtigen Werkzeuge zur Ausführung der Prüfarbeit sowie

Verwenden der richtigen Meßgeräte zur Eingrenzung und Behebung der Störungen.

Schlagworte

Meßergebnis

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

10006840

Dokumentnummer

NOR12074600

alte Dokumentnummer

N51986186910

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)