Art. 1 § 2 Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Betriebsprüfer-Zoll und für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie für Bedienstete im Bereich der Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung (KIAB)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

§ 2.

Das Pauschale für Betriebsprüfer – Zoll wird mit 450 S im Kalendermonat festgesetzt. Mit diesem Pauschale sind auch jene Aufwendungen abgegolten, die den Betriebsprüfern – Zoll aus einer Verwendung als Hausbeschau- bzw. Hausbeschau-Kontrollorgan außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit entstehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008671

Dokumentnummer

NOR12103928

alte Dokumentnummer

N6198910070H

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