Art. 1 § 2 Modellversuch eines gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes (Bund – Salzburg)

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.1984

Tätigkeitsbereich

§ 2.

Im Rahmen des Modellversuches werden folgende Aufgaben besorgt werden:

  1. 1. Rettungsflüge bei Unfällen und anderen medizinischen Notfällen, wenn die lebensrettende oder erhaltende Hilfe anders überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht zweckmäßig erbracht werden kann;
  2. 2. Ambulanzflüge bereits medizinisch versorgter Patienten aus einem Krankenhaus in ein anderes, wenn die Verlegung aus medizinischen Gründen notwendig ist und anders nicht durchgeführt werden kann;
  3. 3. Transportflüge zur Beförderung von Arzneimitteln, Blutkonserven, Organen für Transplantationen oder medizinischem Gerät u. dgl. in Akutfällen;
  4. 4. andere Flüge zur ersten Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Gemeingefahr zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000774

Dokumentnummer

NOR12010762

alte Dokumentnummer

N1198411602P

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