Art. 1 § 2 Lehrpläne - technische, gewerbliche u. kunstgewerbliche Fachschulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

§ 2

(1) Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen für die unverbindlichen Übungen „Chorgesang'' und „Orchesterübungen'' zu erlassen sowie für die unverbindliche Übung „Leibesübungen'' das genaue Stundenausmaß für die einzelnen Klassen festzulegen.

(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz nach den regionalen Gegebenheiten zu erlassen.

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