Gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. III Abs. 3 und 4, idF BGBl. Nr. 582/1992)
§ 2.
(1) Die Landesschulräte werden ermächtigt, nach den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen für die einzelnen Handelsakademien und ihre Sonderformen festzusetzen, welcher Fachbereich der Speziellen Betriebswirtschaftslehre jeweils als Pflichtgegenstand zu führen ist. Vor Erlassung der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen sind die Schulgemeinschaftsausschüsse der betreffenden Schulen zu hören.
(2) Die Landesschulräte werden ermächtigt, durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen nach den regionalen Gegebenheiten und wirtschaftlichen Erfordernissen für die einzelnen Handelsschulen festzusetzen, welche Schwerpunktgegenstände jeweils als Pflichtgegenstände zu führen sind. Vor Erlassung der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen sind die Schulgemeinschaftsausschüsse der betreffenden Schulen zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Gesetzesnummer
10008665
Dokumentnummer
NOR12106365
alte Dokumentnummer
N6199222935J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)