Art. 1 § 2 Lehrpläne - Handelsakademie und Handelsschule

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. III Abs. 3 und 4, idF BGBl. Nr. 582/1992)

§ 2.

(1) Die Landesschulräte werden ermächtigt, nach den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen für die einzelnen Handelsakademien und ihre Sonderformen festzusetzen, welcher Fachbereich der Speziellen Betriebswirtschaftslehre jeweils als Pflichtgegenstand zu führen ist. Vor Erlassung der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen sind die Schulgemeinschaftsausschüsse der betreffenden Schulen zu hören.

(2) Die Landesschulräte werden ermächtigt, durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen nach den regionalen Gegebenheiten und wirtschaftlichen Erfordernissen für die einzelnen Handelsschulen festzusetzen, welche Schwerpunktgegenstände jeweils als Pflichtgegenstände zu führen sind. Vor Erlassung der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen sind die Schulgemeinschaftsausschüsse der betreffenden Schulen zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10008665

Dokumentnummer

NOR12106365

alte Dokumentnummer

N6199222935J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)