Art. 1 § 2 Lehrpläne der Hauptschulen

Alte FassungIn Kraft seit 16.11.2006

§ 2.

(1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 1 der Verordnung sowie jeweils der vierte und sechste Teil der Anlagen 1 bis 4 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2003 in Kraft,
  2. 2. im Übrigen treten die Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung mit 1. September 2000 in Kraft.

(2) Die Anlagen 1, 2, 3 und 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2005 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. Anlage 1 (Lehrplan der Hauptschule) Dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) Z 8 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. 2. Anlage 1 (Lehrplan der Hauptschule), Anlage 2 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung), Anlage 3 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) und Anlage 4 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung) jeweils Vierter Teil (Stundentafel) und Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) treten mit 1. September 2006 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020

Gesetzesnummer

20000676

Dokumentnummer

NOR40071194

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