Semesterweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. Art. I § 3).
§ 2.
Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, werden in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Gesetzesnummer
10008941
Dokumentnummer
NOR12109767
alte Dokumentnummer
N6199442879J
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