Art. 1 § 2 Lehrpläne - Akademie für Sozialarbeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. Art. I § 3).

§ 2.

Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, werden in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10008941

Dokumentnummer

NOR12109767

alte Dokumentnummer

N6199442879J

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