1. Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. I § 3) 2. semsterweise aufsteigendes Außerkrafttreten (vgl. Art. 2, BGBl. II Nr. 239/2017)
§ 2.
Die UnterrichtsgegenstÄnde des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, werden in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2019
Gesetzesnummer
10008942
Dokumentnummer
NOR12109782
alte Dokumentnummer
N6199443233J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)