Art. 1 § 2 Lehrplan des Kollegs für Elementarpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

1. Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. I § 3) 2. semsterweise aufsteigendes Außerkrafttreten (vgl. Art. 2, BGBl. II Nr. 239/2017)

§ 2.

Die UnterrichtsgegenstÄnde des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, werden in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2019

Gesetzesnummer

10008942

Dokumentnummer

NOR12109782

alte Dokumentnummer

N6199443233J

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