gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. § 5 Abs. 11 Z 4) 01.09. 2000 (1.Klasse) 01.09.2001 (2. Klasse) 01.09.2002 (3. Klasse) 01.09.2003 (4. Klasse)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 78/1985
§ 2.
Für die einzelnen Formen der Hauptschule werden folgende Lehrpläne (mit Ausnahme der darin im fünften Teil wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
- 1. für die Hauptschule der in Anlage B enthaltene Lehrplan,
- 2. für die Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Musikhauptschule) der in Anlage B/m enthaltene Lehrplan,
- 3. für die Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sporthauptschule) der in Anlage B/sp enthaltene Lehrplan,
- 4. für die Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Skihauptschule) der in Anlage B/ski enthaltene Lehrplan.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 78/1985
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024
Gesetzesnummer
10009275
Dokumentnummer
NOR40226163
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